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devolo dLAN 500 duo+
austauscht, geschieht auf eigene Gefahr und Kosten des
Erwerbers.
d) Garantieansprüche werden nur berücksichtigt, wenn mit dem
Gerät eine Kopie des Rechnungsoriginals vorgelegt wird.
devolo behält sich in Einzelfällen vor, sich das Rechnungsorigi-
nal vorlegen zu lassen.
4 Ausschluss der Garantie
Jegliche Garantieansprüche sind insbesondere ausgeschlossen,
a) wenn der Aufkleber mit der Seriennummer vom Gerät entfernt
worden ist,
b) wenn das Gerät durch den Einfluss höherer Gewalt oder durch
Umwelteinflüsse (Feuchtigkeit, Stromschlag, Staub u.ä.)
beschädigt oder zerstört wurde,
c) wenn das Gerät unter Bedingungen gelagert oder betrieben
wurde, die außerhalb der technischen Spezifikationen liegen,
d) wenn die Schäden durch unsachgemäße Behandlung – insbe-
sondere durch Nichtbeachtung der Systembeschreibung und
der Betriebsanleitung – aufgetreten sind,
e) wenn das Gerät durch hierfür nicht von devolo beauftragte
Personen geöffnet, repariert oder modifiziert wurde,
f) wenn das Gerät mechanische Beschädigungen irgendwelcher
Art aufweist,
g) wenn der Garantieanspruch nicht gemäß Ziffer 3a) oder 3b)
gemeldet worden ist.
5 Bedienungsfehler
Stellt sich heraus, dass die gemeldete Fehlfunktion des Gerätes
durch fehlerhafte Fremd-Hardware, -Software, Installation oder
Bedienung verursacht wurde, behält devolo sich vor, den entstande-
nen Prüfaufwand dem Erwerber zu berechnen.
6 Ergänzende Regelungen
Die vorstehenden Bestimmungen regeln das Rechtsverhältnis zu de-
volo abschließend.
a) Durch diese Garantie werden weitergehende Ansprüche, ins-
besondere solche auf Wandlung oder Minderung, nicht
begründet. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B.
bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten
Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet
wird.
b) Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf Ersatz von
entgangenem Gewinn, mittelbaren oder Folgeschäden.
c) Für Datenverlust und/oder die Wiederbeschaffung von Daten
haftet devolo in Fällen von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit
nicht.
d) In Fällen, in denen devolo die Vernichtung von Daten vorsätz-
lich oder grob fahrlässig verursacht hat, haftet devolo für den
typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger
und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien
eingetreten wäre.
e) Die Garantie bezieht sich lediglich auf den Erstkäufer und ist
nicht übertragbar.
f) Gerichtsstand ist Aachen, falls der Erwerber Vollkaufmann ist.
Hat der Erwerber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland oder verlegt er nach Vertragsab-
schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist
devolos Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeit-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
g) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen-
dung. Das UN-Kaufrecht gilt im Verhältnis zwischen devolo
und dem Erwerber nicht.
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