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GESETZLICHE BESTIM-
MUNGEN
Beachten Sie die jeweils länderspezi-
fischen, gesetzlichen Bestimmungen.
GESETZLICHE BESTIMMUN-
GEN FÜR DEUTSCHLAND
Hinweis:
Für SCOOTER mit einer Höchstge-
schwindigkeit bis 15 km/h ist kein
Führerschein erforderlich.
Das Mindestalter zum Führen eines
SCOOTER’s beträgt 15 Jahre. Für
jüngere Personen kann eine Aus-
nahmegenehmigung bei der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde be-
antragt werden.
Öffentliche Gehwege wie z. B. Bür-
gersteige dürfen im Schritttempo
befahren werden.
SCOOTER ab 6 km/h müssen auf der
Rückseite der Rückenlehne mit ei-
ner Heckmarkierungstafel nach ECE-
R69 ausgestattet sein.
SCOOTER bis 6 km/h
Der Abschluss einer Haftpflichtversiche-
rung ist nur bei einem SCOOTER über
6 km/h vorgeschrieben, jedoch gene-
rell empfehlenswert.
Elektrofahrzeuge wie SCOOTER,
Rollstühle, Zusatzantriebe, Elektro-
mobile, die eine maximale Ge-
schwindigkeit von nicht mehr als 6
km/h erreichen, sind ohne Zusatz-
kosten in der privaten Haftpflicht-
versicherung mitversichert. Hierzu
muss ein formloser Antrag beim zu-
ständigen Versicherungsunterneh-
men eingereicht werden.
SCOOTER über 6 km/h
Im Gegensatz zum Modell mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h
wird für das Modell mit einer Höchst-
geschwindigkeit bis 15 km/h laut Stra-
ßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) folgendes gefordert:
Der Abschluss einer Haftpflichtver-
sicherung.
Die Betriebserlaubnis des
SCOOTER’s durch die örtliche Kfz-
Zulassungsstelle.
Die Betriebserlaubnis ist bei Fahr-
ten am öffentlichen Straßenverkehr
stets mitzuführen.
Das für die Zulassung erforderliche Be-
triebserlaubnisgutachten liegt dem
SCOOTER bei.
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