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STAND 08.04.2015
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Belüftungsanforderungen / Raumluftabsaugende Anlagen
( z.B. Wäschetrockner, Dunstabzugshauben, etc.)
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder
Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe an gemeinsamen Abgasanlagen nur
angeschlossen werden, wenn durch raumluftabsaugende Anlagen auch in
anderen Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe
der ordnungsgemäße Betrieb aller Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird.
Andernfalls besteht Erstickungsgefahr.
Die Versorgung mit zusätzlicher Frischluft ist gewährleistet, wenn der
Aufstellraum über mindestens eine Tür oder über ein zu öffnendes Fenster
ins Freie verfügt, und einen Rauminhalt von mindestens 4,0 m³ pro kW
Nennwärmleistung pro Stunde aufweist. Oder in Räumen, die mit anderen
derartigen Räumen mittelbar oder unmittelbar im Verbrennungsluftverbund
stehen. Zum Verbrennungsluftverbund gehören nur Räume in derselben
Wohnung oder Nutzeinheit (FeuVo). Wenn noch weitere Kaminöfen in
demselben Raum betrieben werden, ist es notwendig für jeden weiteren
Kaminofen zusätzliche Verbrennungsluft zu zuführen.
In kleineren Aufstellräumen oder in z.B. aufgrund von
Energiesparmaßnahmen besonders abgedichteten Räumen, kann das
Zugverhalten des Kaminofens beeinträchtigt sein. In diesem Fall ist für eine
zusätzliche Frischluftzufuhr z.B. durch den Einbau einer Luftklappe in der
Nähe des Kaminofens, oder durch Verlegung einer Verbrennungsluftleitung
nach außen zu sorgen.
Ferner muss sichergestellt werden, dass diese Zuluft-Einrichtungen im
Betrieb geöffnet sind. Luftein- und Austrittsgitter müssen so im Raum
angeordnet sein, dass sie nicht leicht verschließbar sind.
Ein Abzugsventilator für die Raumluft (Abzugshaube, Trockenapparat,
Wäschetrockner, usw.), der gleichzeitig mit dem Kaminofen eingeschaltet ist,
führt zu Änderungen im Abluftzug und folglich zu schlechteren
Verbrennungsbedingungen im Kaminofen. In diesem Fall ist es unbedingt
notwendig zusätzliche Verbrennungsluft zuzuführen. Andernfalls besteht
Erstickungsgefahr durch das Eindringen von Rauchgas in den Wohnraum.
Raumluftabhängige Feuerstätten, die an Abgasanlagen anzuschließen sind,
dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe, aus denen Luft abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn:
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