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Anweisungen für den Schadensfall
Bei Nichtbeachtung kann die Leistungspflicht des Versicherers entfallen.
Bei Transportschäden Ersatzansprüche gegen Dritte sicherstellen durch rechtzeitiges
Hinzuziehen von Beauftragten des Beförderungsunternehmens zur Schadensfeststel-
lung.
Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen vor Abnahme des Gu-
tes durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Frachtbrief bescheinigt werden. Bei
Postsendungen ist vor Abnahme beschädigter Pakete usw. der Schaden durch die
Post schriftlich bescheinigen zu lassen.
Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, die sich also erst beim Auspacken heraus-
stellen, muß das Gut im vorgefundenen Zustand liegen bleiben und der Beförde-
rungsunternehmer unverzüglich schriftlich zur Schadensfeststellung aufgefordert wer-
den.
Halten Sie unbedingt die Reklamationsfristen für die Aufforderung des Beförderungs-
unternehmens zur Schadensfeststellung ein!
Die Fristen betragen in der Bundesrepublik Deutschland
- bei Postsendungen 24 Stunden nach Empfang der Sendung
- bei Bahntransporten 7 Tage nach Empfang der Sendung
- bei Kraftfahrzeugtransporten 6 Tage nach Empfang der Sendung
Bei Sendungen nach bzw. von Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
sind die in dem betreffenden Bestimmungsland gültigen Reklamationsfristen zu be-
achten, die im allgemeinen mit den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fris-
ten übereinstimmen.
Zum Schadensnachweis sind dem Versicherer unverzüglich folgende Belege einzu-
reichen:
a) die Faktura (Original), Beförderungspapiere (Original-Frachtbrief, Ladeschein und
dergleichen),
b) gegebenenfalls Bericht des zuständigen Havarie-Kommissars,
c) Bescheinigung des Transportunternehmens, in dessen Gewahrsam sich das Gut
bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden hat, nämlich:
bei Eisenbahntransporten die bahnamtliche Bescheinigung,
bei Postsendungen die postamtliche Bescheinigung,
bei Transporten mit Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk ein Bericht des Fahrzeugführers
mit einer Stellungnahme des Unternehmers,
bei Transporten auf Binnengewässern ein Unfallbericht des Schiffers,
bei Transporten mit Luftfahrzeugen ein Bericht des Luftverkehrsunternehmens,
bei Lagerung ein Bericht des Lagerhalters,
d) eine Berechnung des Gesamtschadens,
e) schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an
den Versicherer.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist entweder der Ausstellungsort des Versicherungs-
scheines bzw. des Versicherungszertifikates oder Sitz der Hauptniederlassung des
Versicherers.
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olympia-cm1920

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  • Hallo
    Meine CM1920 zeigt Ent Pass nO
    Habe aber kein Passwort mehr ??? Eingereicht am 2-6-2017 09:34

    Antworten Frage melden

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