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Eine für die Verbrennung ausreichende natürliche Luft-
zufuhr ist gegeben, wenn z. B.
der Rauminhalt in mindestens der 10-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Be-
trieb befindlichen Geräte entspricht und durch Fens-
ter
und Türen ein natürlicher Luftwechsel sicherge-
stellt ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die Geräte ohne
Abgasführung in Räumen betrieben werden, wenn die-
se gut be- und entlüftet sind und der Anteil gesund-
heitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzuträgli-
che Konzentration erreicht.
Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben,
wenn z. B.
1. der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen
Nennwärmeleistung aller im Raum in Betrieb befind-
lichen Geräte entspricht und durch Fenster und Tü-
ren ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist oder
2. nicht verschließbare Öffnungen für Zu- und Abluft
in der Nähe von Decke und Boden vorhanden sind,
deren Größe in m² mindestens der 0,003-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Be-
trieb befindlichen Geräte entspricht.
(5) Die Geräte dürfen nicht in feuer- und explosionsge-
fährdeten Räumen und Bereichen aufgestellt und be-
trieben werden.
§ 44 Raumtrocknung
(2) Zum Austrocknen von Räumen mit einer für die
Verbrennung ausreichenden Luftzufuhr dürfen abwei-
chend von § 38 Abs. 3 Heizgeräte betrieben werden,
ohne dass die Abgase über Abgaszüge ins Freie gelei-
tet werden. In diesen Räumen ist der ständige Aufent-
halt von Personen verboten. Auf das Verbot ist durch
Schilder an den Eingängen der Räume hinzuweisen.
§ 53 Prüfung
(2) Die Geräte sind entsprechend den Einsatzbedingun-
gen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal,
durch einen Sachkundigen auf ihren arbeitssicheren
Zustand prüfen zu lassen. Der Brenner ist auf seine Ab-
gaswerte zu überprüfen.
§ 54 Überwachung
(1) Die mit der Bedienung der Geräte beauftragten Per-
sonen haben die Geräte bei Arbeitsbeginn auf augen-
fällige Mängel an den Bedienungs- und Sicherheitsein-
richtungen sowie auf das Vorhandensein der Schutzein-
richtungen zu überprüfen.
(2) Werden Mängel festgestellt, ist der Aufsichtführende
zu verständigen.
(3) Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Gerätes
gefährden, ist dessen Betrieb einzustellen.
§ 55 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs.1 der Reichs-
versicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig den Bestimmungen der VBG 43 zuwi-
derhandelt.
Überwachung des Gerätebetriebes
Durch die Sicherheitseinrichtungen des Gerätes und
den Brennerautomaten (Bestandteil des Gebsebrenners)
werden alle Funktionen des Gerätes vollautomatisch
durchgeführt und sicher überwacht.
Bei Unregelmäßigkeiten oder Erlöschen der Flamme
wird das Gerät durch den Brennerautomaten abge-
schaltet. Die Kontrolleuchte auf dem Bedienungstableau
und die Störlampe des Brennerautomaten leuchten auf.
Vor einem Neustart des Getes muß der Brennerautomat
manuell entriegelt werden. Dazu ist die externe Entstör-
taste am Bedienungstableau oder die Entstörtaste am
Brennerautomaten zu betätigen.
Der Temperaturregler (TR) regelt den Ventilatorbetrieb.
Der Temperaturwächter (TW) begrenzt bzw. regelt im
Heizbetrieb die Gerätetemperatur.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer (STB) unterbricht
die Heizfunktion bei extremer Überhitzung oder einem
Ausfall bzw. Defekt des TW. Die manuelle Entriegelung
des STB ist erst nach Abkühlung des Gerätes möglich.
Vor der Entriegelung des STB zur Wiederinbetrieb-
nahme sind unbedingt die möglichen Ursachen für
das Auslösen des STB zu lokalisieren.
Bestimmungen für Warm-
lufterzeuger
Beim Einsatz der Geräte sind die jeweiligen Richtlinien
zu beachten:
Feuerungsanlagenverordnung (FeuVo)
der einzelnen Bundesländer
Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Heiz-, Flämm-
und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten”
(VBG 43)
Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5
Arbeitsstättenverordnung §§ 5 und 14
Verordnungen zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der
danach erlassenen Rechtsvorschriften (ENEG)
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift (VBG
43)
§ 37 Bedienungspersonen
Die Geräte rfen nur von Personen bedient werden, die
in der Bedienung der Geräte unterwiesen worden sind.
§ 38 Aufstellung
(1) Die Geräte müssen standsicher aufgestellt werden.
(2) Die Geräte müssen so aufgestellt und betrieben
werden, daß Personen durch Abgase und Strahlungs-
wärme nicht gefährdet werden und keine Brände ent-
stehen können.
(3) Die Geräte dürfen in Räumen nur dann aufgestellt
und betrieben werden, wenn den Geräten eine für die
Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird
und die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet werden.
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