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Bestellnummer
F 4069
T6EXP 2,4 GHz
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19. ALLGEMEINZUTEILUNG
Auf der Betriebsfrequenz 2.400...2.483,5 MHz ist der Betrieb von Funkanlagen anmelde- und gebührenfrei. Hier wurde eine Allge-
meinzuteilung von Frequenzen für die Nutzung durch die Allgemeinheit erteilt.
2. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestim-
mungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG)
und des "Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenz-
nutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher
Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmi-
gungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von
Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Be-
trieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vor-
schriften.
6. Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räum-
lichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der
Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für
WLAN - Funkanwendungen im 2,4 GHz - Frequenzbereich die Parameter der europäisch
harmonisierten Norm EN 300 328-2 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und
Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind eben-
falls dieser Norm zu entnehmen.
225-13
2. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestim-
mungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG)
und des "Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenz-
nutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher
Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmi-
gungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von
Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Be-
trieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vor-
schriften.
6. Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räum-
lichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der
Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für
WLAN - Funkanwendungen im 2,4 GHz - Frequenzbereich die Parameter der europäisch
harmonisierten Norm EN 300 328-2 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und
Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind eben-
falls dieser Norm zu entnehmen.
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