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09.12.1999 T-Fax 309P-Einleitung.fm
Gerätebezeichnung: Sachnummer
Eine per Telefax übertragene Unterschrift gilt nicht als eigenhändige
Unterzeichnung, weil es sich hierbei nur um eine Kopie der Unterschrift
handelt.
Absenderkennungen und Protokolle können den Zugang einer Tele-
faxübertragung nicht beweisen, weil sie als manipulierbar gelten. Der
Telefaxdienst eignet sich also nicht für solche Vorgänge, die nachweisbar
sein müssen.
Zustellfristen gelten nur als gewahrt, wenn das Telefax während der
üblichen Bürozeiten beim Empfänger eingeht. Nach Dienstschluss oder gar
kurz vor Mitternacht gilt nicht als fristgerecht zugegangen!
Die Qualität eingehender Telefaxschriftstücke ist grundsätzlich schlechter,
als die auf der Absendervorlage. Immerhin handelt es sich bei der
Telefaxübertragung um einen Kopiervorgang.
Nach derzeitiger Rechtsprechung gehen Qualitätsunterschiede zwischen der
Vorlage und dem eingehenden Telefax stets zu Lasten des Absenders. Sorgen
Sie deshalb unbedingt für eine sehr gute Qualität Ihrer Vorlage.
Datenschutz
Wenn Sie Ihr Telefaxgerät gewerblich einsetzen oder so aufstellen, dass außer
Ihnen noch andere Personen Zugang zum Telefaxgerät oder den Telefaxen
haben, so sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, für die Wahrung des Fernmel-
degeheimnisses und Einhaltung des Datenschutzes zu sorgen:
Weisen Sie alle Personen auf die Verpflichtung zur Wahrung des Fern-
meldegeheimnisses und Einhaltung des Datenschutzes hin, die mit dem
Telefaxgerät umgehen. Dies können Sie zum Beispiel durch einen Aushang
direkt am Telefaxgerät vornehmen.
Telefaxsendungen kommen stets offen an - jeder kann also leicht dessen
Inhalt zur Kenntnis nehmen.
Vergewissern Sie sich vor dem Absenden, dass die angewählte Telefax-
nummer auch wirklich für den gewünschten Empfänger gültig ist. Andern-
falls kann es sein, dass unter der angewählten Rufnummer zufällig auch ein
Telefaxgerät erreicht wird, welches aber nicht zu dem gewünschten
Empfänger gehört.
Die Sende-/Empfangsprotokolle unterliegen dem besonderen Schutz des
Fernmeldegeheimnisses., weil hierüber der gesamte Telefaxvorgang
nachverfolgt werden kann. Sorgen Sie dafür, dass niemand unbefugt die
Protokolle ausdruckt oder einsieht.
Prüfen Sie die Empfangsberechtigung des angewählten Telefaxgerätes,
wenn Sie Kenntnis von einer Rufumleitung erhalten. Gegebenenfalls
müssen Sie dies vorher telefonisch mit dem Empfänger abklären.
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